Die WHG gibt einmal jährlich die Zeitschrift Wiener Humanistische Blätter heraus. Im Unterschied zu den Wiener Studien richten sich die "Blätter" an ein breiteres, an der Antike und ihrer Nachwirkung interessiertes Publikum.

  • Obfrau: Univ.Prof.i.R. Dr. Danuta SHANZER
  • 1. stellvertretender Obmann: Univ.Prof.i.R. Dr. Kurt SMOLAK
  • 2. stellvertretender Obmann: Ao.Univ.Prof.i.R. Dr. Herbert BANNERT
  • Kassier: Gregor SCHÖFFBERGER, BA MA
  • stellvertretende Kassierin: Mag. Dr. Victoria ZIMMERL-PANAGL
  • Schriftführerin: MMag. Dr. Sonja Martina SCHREINER
  • stellvertretender Schriftführer: Mag. Alexander UNGAR
  • 1. Rechnungsprüferin: Doris VICKERS, BA MA 
  • 2. Rechnungsprüferin: Univ.Prof.i.R. Dr. Christine RATKOWITSCH

Vereinsstatuten der Wiener Humanistischen Gesellschaft (WHG)

 

 

Generalversammlung vom 13. März 2018

ZVR-Zahl: 511722144


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Mittel: Die Wiener Humanistische Gesellschaft (WHG) hat ihren Sitz in Wien (Institut für Klassische Philologie, Mittel- und Neulatein, Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien). Sie verfolgt den Zweck, das Studium der Antike und die Bedeutung der Antike für die europäische Kultur, insbesondere auf dem Gebiet der klassischen Sprachen, in wissenschaftlicher und pädagogischer Hinsicht zu fördern, die Ziele und Bestrebungen der Altertumswissenschaften zu unterstützen und zur Bewahrung und Verbreitung der humanistischen Bildung beizutragen. Sie will ihren Zweck vor allem durch Vorträge, künstlerische Veranstaltungen und die Herausgabe von Schriften, unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Medien, erreichen.


§ 2 Die Gesellschaft ist unpolitisch und gemeinnützig. Die Mittel für die Vereinsarbeit werden durch die Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht.


§ 3 Mitglieder: Der Verein hat 
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

a) Um ordentliches Mitglied zu werden, genügt die schriftliche Beitrittserklärung beim Schriftführer.

b) Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die jährlich mindestens das Zehnfache des jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrages zur Verfügung stellen.

c) Personen, die sich um den Vereinszweck hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt in der Generalversammlung und erfordert Zweidrittelmehrheit. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. - Personen, die früher die Funktion eines Obmanns / einer Obfrau oder eines Obmannstellvertreters / einer Obmannstellvertreterin ausgeübt haben, führen den Titel "Ehrenobmann" / "Ehrenobfrau".


§ 4 Rechte der Mitglieder: Die Mitglieder der Wiener Humanistischen Gesellschaft (WHG) haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, sich an den Diskussionen zu beteiligen und in den Versammlungen abzustimmen. Sie besitzen das aktive und das passive Wahlrecht. Nicht in Wien ansässige Mitglieder können ihr Wahl- und Stimmrecht schriftlich ausüben oder durch schriftliche Vollmacht auf andere Mitglieder übertragen. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmdelegationen übernehmen. - Alle Mitglieder erhalten Veröffentlichungen und Aussendungen des Vereins unentgeltlich.


§ 5 Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder haben alljährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und in der Generalversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins tatkräftig zu unterstützen.


§ 6 Austritt aus dem Verein: Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand oder dem Schriftführer / der Schriftführerin schriftlich bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann der Vorstand die Streichung aus der Vereinsliste beschließen.


§ 7 Leitung und Vertretung des Vereins nach außen: Zur Leitung des Vereins wird in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit ein Vorstand bestellt. Der Vorstand besteht aus:

1. dem Obmann / der Obfrau
2. seinen / ihren zwei StellvertreterInnen
3. einem Schriftführer / einer Schriftführerin
4. einem Kassier / einer Kassierin
5. weiteren von der Generalversammlung zu bestellenden Mitgliedern.

Der Obmann / Die Obfrau vertritt den Verein nach außen, er / sie beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Er / Sie kann den Vorsitz seinen / ihren StellvertreterInnen oder einem anderen Vereinsmitglied übertragen und dieses mit der Vertretung bestimmter Vereinsinteressen betrauen.

Der Schriftführer / Die Schriftführerin führt die aus dem Vereinsleben erwachsenden Agenden. Er / Sie führt Protokoll bei den Versammlungen, besorgt Korrespondenzen und Aussendungen des Vereins, führt die Beschlüsse des Vereins durch, führt die Vereinsliste und legt in der Generalversammlung einen Jahresbericht vor.

Der Kassier / Die Kassierin verwaltet die Vereinskasse und legt in der Generalversammlung Rechnung über das ablaufende Vereinsjahr, die von den RechnungsprüferInnen zu prüfen ist.

Die Funktion des Schriftführers / der Schriftführerin und des Kassiers / der Kassierin können von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Der Obmann / Die Obfrau hat Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Vereinsjahr einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns / der Obfrau den Ausschlag.

Die Einladungen für Vorstandssitzungen sind mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin auszusenden.


§ 8 Versammlungen: Der Verein hält im Zweijahresrhythmus eine Generalversammlung ab. Ihre Befugnisse sind:

1. Entgegennahme des Jahresberichts
2. Entgegennahme des Kassierberichts
3. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers / der Kassierin
4. Wahl des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Entscheidung über Anträge
7. Allfällige Statutenänderungen
8. Allfällige Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder kann vom Obmann / der Obfrau die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt werden. Zu außerordentlichen Versammlungen muss spätestens acht Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt eingeladen werden.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern erforderlich.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig .

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer bei Ernennung von Ehrenmitgliedern und Statutenänderungen, wofür Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 9 Abänderung der Statuten: Anträge auf Änderungen der Statuten müssen vorher im Vorstand beraten und in der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden.


§ 10 Schiedsgericht: Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, für welches jeder Streitteil zwei SchiedsrichterInnen aus den Vereinsmitgliedern nominiert. Diese vier wählen ein fünftes Mitglied als Obmann / Obfrau. Im Fall einer Nichteinigung entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet durch einfache Mehrheit.


§ 11 Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann gültig nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden beschlossen werden. Im Fall einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem Institut für Klassische Philologie, Mittel- und Neulatein (Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien) oder einer anderen gemeinnützigen wissenschaftlichen Institution zu. Der Betrag wird dem Vorstand der betreffenden Institution zur Verwendung im Sinn der Vereinszwecke übergeben.