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Der Verein ERANOS VINDOBONENSIS wurde 1876 gegründet. Vereinszweck ist, die Entwicklung der Klassischen Altertumswissenschaft zu fördern, und zwar insbesondere durch fachbezogene Vorträge und Referate, Wissens- und Erfahrungsaustausch.

  • Präsident: emer. o. Univ.-Prof. Dr. Manfred BIETAK
  • Vizepräsident: Univ.-Prof. Dr. Peter KRUSCHWITZ
  • Schriftführer: ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. Georg DANEK
  • stellvertretender Schriftführer: MMag. Dr. Bernhard SÖLLRADL
  • Kassier: MMag. Dr. Bernhard SÖLLRADL
  • stellvertretender Kassier: ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. Georg DANEK
  • 1. Rechnungsprüfer: Univ.-Prof. Dr. Andreas HEIL
  • 2. Rechnungsprüfer: PD Dr. Thomas KRUSE
  • Webmistress: Univ.-Prof. i.R. Dr. Danuta SHANZER

Im Rahmen des Eranos finden jeweils donnerstags (gewöhnlich im Rhythmus von 2 Wochen) um 17:00 s.t. Vorträge aus den Bereichen Altertumswissenschaften und Wirkungsgeschichte statt.

Vereinsstatuten des Eranos Vindobonensis

beschlossen in der Generalversammlung am 17. Juni 1993

ZVR-Zahl: 838725453


Die Statuten des Vereins in der Fassung vom 23. Juli 1945 werden dergestalt geändert, daß sie zu lauten haben:


§1 Der Verein führt den Namen "Eranos Vindobonensis". Vereinszweck ist, die Entwicklung der Klassischen Altertumswissenschaft zu fördern und zwar insbesondere durch fachbezogene Vorträge und Referate, Wissens- und Erfahrungsaustausch, einschließlich Diskussionen und dergleichen, all dies vor allem bei periodisch stattfindenden Zusammenkünften der Vereinsmitglieder. Der Verein ist eine nicht auf Gewinn gerichtete unpolitische Vereinigung der Vereinsmitglieder.


§2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.


§3 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aus Mitgliedsbeiträgen sowie Zuwendungen welcher Art immer aufgebracht.


§4 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Ausschuß des Vereins zu richten ist.Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds oder durch eine an den Ausschuß des Vereins gerichtete schriftliche Austrittserklärung.


§5 Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt jeweils mit 1. Juni und endet mit 31. Mai des Folgejahrs.Die von der Vollversammlung für jedes Rechnungsjahr mit Beschluß festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind mit Ende November des jeweiligen Rechnungsjahrs zahlbar.


§6 Jedes Vereinsmitglied ist zur Teilnahme an den Zusammenkünften der Vereinsmitglieder und zur Ausübung des Stimmrechts in einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung berechtigt. Jedem Vereinsmitglied steht eine Stimme zu.Die vom Ausschuß des Vereins alljährlich für Juni schriftlich einzuberufende Vollversammlung ist insbesondere zu folgenden Beschlußfassungen berufen:

a) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses;
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Rechnungsjahr;
c) Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des vergangenen Rechnungsjahrs und Entlastung des Ausschusses;
d) Verwendung der angesparten und erzielten Einkünfte;
e) Änderung der Vereinsstatuten sowie Auflösung des Vereins.Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder beschlußfähig. Sollte die entsprechende Anzahl von Anwesenden zum festgesetzten Tagungsbeginn nicht erreicht sein, findet, beginnend 20 Minuten später, eine weitere Vollversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

Zur Beschlußfassung über eine Statutenänderung bzw. Vereinsauflösung (lit. e) ist Zweidrittelmehrheit erforderlich, für andere Beschlüsse genügt einfache Stimmenmehrheit, all dies bezogen auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen.


§7 Organ des Vereins ist dessen Ausschuß, welcher sich aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier zusammensetzt; die Funktionen der beiden Letztgenannten können in einer Person vereinigt werden. Der Ausschuß des Vereins faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter und durch den Schriftführer zu fertigen.Dem Ausschuß obliegt insbesondere:

a) die Einberufung der Mitglieder zu den Zusammenkünften des Vereins und zur jährlichen Vollversammlung, wobei jeweils die vorgesehene Tagesordnung anzugeben ist;
b) die Einladung von Vortragenden zu den periodisch stattfindenden Zusammenkünften der Vereinsmitglieder, wobei die Auswahl der Vortragenden unter Bedachtnahme auf Anregungen der Vereinsmitglieder erfolgt;
c) die Verwaltung der vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zuwendungen, insbesondere zum Ersatz von Auslagen von und für Vortragende, welche zu den Zusammenkünften der Vereinsmitglieder eingeladen werden.


§8 Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereins aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jeder Streitteil bestimmt zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter und gibt diese dem Vereinsausschuß bekannt, welcher seinerseits den Obmann des Schiedsgerichts namhaft macht. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Streitteile mittels Schiedsspruchs, welcher mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts (einschließlich dessen Obmanns) gefaßt wird.


§9 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Universität Wien zu.