Neue Anerkennungsregeln aufgrund der UG-Novelle

- Studierende, die in einem aktuellen Studium inhaltlich relevante Prüfungsleistungen aus einem Vorstudium (d.h. Leistungen, die VOR DER ZULASSUNG zum aktuellen Studium absolviert wurden) anerkennen lassen wollen, müssen die Anerkennung bis spätestens 30.09.2023 beantragen (Ausführliche Informationen hier).

- für Studierende, die mit 01.03.2023 / 01.10.2023 zu einem Studium zugelassen wurden, gilt eine "Zwei-Semester-Frist" für die Anerkennung von zuvor absolvierten Prüfungsleistungen: die Anerkennung von inhaltlich relevanten Prüfungsleistungen aus einem Vorstudium muss innerhalb von zwei Semestern ab Zulassungsdatum beantragt werden.

- Leistungen, die parallel zum aktiven Studium (während des Studiums und nicht zuvor) absolviert werden, werden von diesen Regelungen nicht betroffen und können bis zum Ende des Studiums anerkannt werden.

Alle Informationen zu den neuen Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen in Kraft (Universitätsgesetz § 78) finden Sie hier.